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Satzung der Kulturgemeinschaft Vinnhorst e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Kulturgemeinschaft Vinnhorst“ nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“
  2. Sitz des Vereins ist Hannover – Vinnhorst und ist im Vereinsregister Hannover eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 2 Zweck
  4. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Kultur des Stadtteiles. Um diese Ziele zu erreichen, strebt der Verein die Nutzung von Räumlichkeiten an, die allen interessierten Bewohnern und Gruppen des Stadtteils im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zur Verfügung stehen sollen. Ziel der Kulturgemeinschaft Vinnhorst e. V. ist es, kulturelle Veranstaltungen im Stadtteil durchzuführen, wie z.B. Lesungen, Musikabende, Theater und anderes.
  5. Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich neutral.
  6. Der Verein „Vinnhorster Kulturgemeinschaft e.V.“ mit Sitz in Hannover verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
    Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Landeshauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
    § 3 Vereinsämter
  7. Vereinsämter sind Ehrenämter.
  8. Übersteigt die anfallende Arbeit das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann hauptamtliches Personal bestellt werden. § 2 Ziff. 3. Abs. 4 ist zu beachten.
    § 4 Mitgliedschaft
  9. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
  10. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Antrag annehmen oder ohne Angabe von Gründen ablehnen kann. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
  11. Die Mitgliedschaft endet
  12. mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
  13. durch Austritt,
  14. durch Ausschluss aus dem Verein.
    Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied gemäß § 26 BGB erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins, dessen Aufgaben oder dessen Zwecke verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
    Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
    Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleichgültig aus welchem Grunde – besteht kein Anspruch auf Auskehrung aus dem Vereinsvermögen, auch nicht anteilig.
    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  15. Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der von den zuständigen Vereinsgremien erlassenen Richtlinien zu nutzen.
  16. Sie genießen ferner alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
  17. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und das Vereinseigentum schonend zu behandeln. Sie sollen zu aktiver Arbeit bereit sein.
  18. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den jährlichen Beitrag innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres zu entrichten.
    § 6 Mitgliedsbeiträge
    Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr.
    § 6a Die Mitglieder haben zu den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen Ermäßigung.
    § 7 Organe
    Organe des Vereins sind:
  19. der Vorstand,
  20. die Mitgliederversammlung,
  21. der Beirat ( als beratendes Organ).
    § 8 Mitgliederversammlung
  22. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, dem Beirat und den übrigen Vereinsmitgliedern.
  23. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  24. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht für Satzungsänderungen.
  25. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Hierzu ist er auch auf Antrag von dreißig von hundert der Mitglieder verpflichtet.
    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  26. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    b. Wahl von zwei Kassenprüfern für ein Jahr. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören oder in einem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse und die Buchführung zu prüfen sowie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    c. Entgegennahme und Diskussion von Vorstandsberichten und Berichten der Kassenprüfer, Erteilung der Entlastung.
    d. Festsetzung der Geschäftsordnung, Nutzungsrichtlinien, Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
    e. Entscheidung über die Erreichung des Vereinszieles herbeizuführen.
    f. Änderung der Satzung.
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  27. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich diesen Tagesordnungspunkt zu behandeln hat.
    § 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  28. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  29. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern nicht in dieser Satzung ausdrücklich andere Regelungen enthalten sind. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  30. Jede Mitgliedschaft begründet eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
    Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
  31. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
  32. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt
  33. Die Art der Abstimmung bestimmt der Wahlleiter, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Abstimmungsverfahren verlangen.
  34. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  35. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese neue Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  36. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt der Protokollführer sowie der Kassierer.
    Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Wahlleiter durch Ziehung eines Loses.
  37. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung,
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung.
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge.
  • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

    § 11 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
    c. dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
    d. dem Schriftführer,
    e. dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Eine Haftung mit dem Privatvermögen wird ausgeschlossen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung (durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden).
    c. Beschlussfassung über die Mittelverwendung.
    d. Die Buchführung, Kassenprüfung und Erstellung des Jahresberichtes.
    e. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
    f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
    Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen
    Abwesenheit die des ältesten stellvertretenden Vorsitzenden.
    Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Sitzung,
  • die Namen der Teilnehmer,
  • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Der Vorstand kann sich darüber hinaus eine Geschäftsordnung geben.
    § 12 Beirat

    Die Mitglieder des Beirates werden durch den Vorstand ernannt und abberufen. Der Beirat berät den Vorstand.
    Der Vorstand beruft die Sitzung des Beirates ein, wenn dies dem Vorstand wegen der Bedeutung einer zu entscheidenden Angelegenheit als sachdienlich erscheint. Der Vorstand hat den Beirat ferner einzuberufen, wenn mindestens vier Beiratsmitglieder die Einberufung verlangen. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen, und zwar durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes geleitet, im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Beirates, das der Beirat dazu bestimmt.
    Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

    § 13 Satzungsänderungen
  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von ³/4 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder notwendig.
  2. Die zu ändernde Stelle ist mit dem neuen Text in der Einladung anzugeben.
    § 14 Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
    Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 an die Landeshauptstadt Hannover.
    § 15 Inkrafttreten
    Die vorstehende Satzung wurde von der Gründerversammlung am 31.10.2002 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover in Kraft.

    Kulturgemeinschaft Vinnhorst e.V.
    Vinnhorster Rathausplatz 1 • 30419 Hannover
    Telefon:0511/ 897 558 22
    E-Mail: info@kultur-in-vinnhorst.de
    www.kultur-in-vinnhorst.de

    Sparkasse Hannover • BLZ 250 501 80 • Kto.-Nr. 220 388
    BIC (Swift Code) SPKHDE2HXXX • IBAN DE97250501800000220388

    Die Kulturgemeinschaft Vinnhorst e. V. wird institutionell gefördert
    von der Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Kultur
    Vinnhorster Rathausplatz 1 • 30419 Hannover
    Tel.: 05 11 / 897 558 22

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